Marke
Die Marke dient als Unterscheidungsmerkmal für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Neben den bekannten schriftlichen und grafischen Darstellungen von Marken sind auch Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen schutzfähig. Jeder, der Im Verkehr Produkte oder Dienstleistungen unter einer Marke anbietet, sollte sich diese schützen lassen.
Grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bedarf es eines Antrages beim Patent- und Markenamt. Um eine Kollision zu vermeiden, ist es sinnvoll, vor der Anmeldung eine Marken- und ggf. eine Firmenrecherche durchführen zu lassen.
Neben der eigentlichen Marke sind Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die dieses Zeichen verwendet werden soll. Das Amt prüft nicht, ob es bereits bestehende identische oder ähnliche Marken gibt. Es wird lediglich überprüft, ob die Marke eine beschreibende Bezeichnung ist, die vom Verkehr benötigt wird. Sollte dies der Fall sein, oder andere Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sein, so ergeht ein Bescheid, der die festgestellten Mängel rügt. Es wird eine entsprechende Frist gesetzt.
Sollten die Meinungen des Anmelders und des Amts nicht in Einklang zu bringen sein, so ergeht ein Beschluss. Dieser Beschluss kann je nach Verfahrensstand und Beamten, der den Beschluss erlassen hat, durch die Einlegung einer Erinnerung oder Beschwerde einer Überprüfung unterzogen werden. Das Widerspruchsverfahren ist das Verfahren mit dem geringsten Kostenrisiko. Nach der Eintragung der jüngeren Marke, hat der Inhaber der älteren Marke innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung die Möglichkeit, Widerspruch beim Patent- und Markenamt einzulegen. Soweit aufgrund der Ähnlichkeit der Marke und der Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, wird die jüngere Marke gelöscht. Sollte diese Frist bereits abgelaufen sein, so gibt es nur noch den Weg der Klage vor einem ordentlichen Gericht. Sollte die Marke glatt beschreibend sein oder nicht benutzt werden, so kann sie auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht werden. Hierzu bedarf es keines älteren Rechtes Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Die Schutzdauer kann dann um jeweils zehn Jahre verlängert werden Sollte sich auf einer Messe herausgestellt haben, dass ein Produkt und eine damit verbundene Marke ein großer Erfolg war, so besteht innerhalb von sechs Monaten die Möglichkeit, den Zeitrang der Messe für die Anmeldung der Marke in Anspruch zu nehmen. Vorraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Messe im Sinne des Gesetzes handelt. Diese sind den Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt zu entnehmen. Eine Marke sollte innerhalb von 5 Jahren benutzt werden, ansonsten verfällt sie. Durch eine erneute ernsthafte Aufnahme der Benutzung kann jedoch diese Frist um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Ein Marke ist nur so gut wie ihr Abstand zu den anderen Marken. Es sollte eine Registerbeobachtung durch einen erfahrenen Patentanwalt durchgeführt werden.